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Änderung § 18 1. SprengV vom 01.07.2017

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§ 18 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 18 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

(1) Der Hersteller, Einführer oder Verbringer darf explosionsgefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er in das Beförderungspapier den Hinweis 'Explosionsgefährlich' aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis 'Explosionsgefährlich' auf dem Versandstück anzubringen.

(2) Durch die Vorschriften
der §§ 14 bis 16 bleiben die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,

2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,

3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) 1 Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für
die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,

2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,

3. Nettoexplosivstoffmasse.

2 Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.

(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit
den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls
die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und Schutzabstände,

2. Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und Schutzabstände,

3. Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und Schutzabstände,

4. Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe 'zur Verwendung nur durch Personen
mit Fachkenntnissen' und Schutzabstände.

(4) Pyrotechnische Gegenstände
für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1. pyrotechnische Gegenstände
für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und ein Schutzabstand,

2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe 'zur Verwendung
nur durch Personen mit Fachkenntnissen' und Schutzabstände.

(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf
in englischer Sprache erfolgen.

(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit
den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:

1. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie 'Brückenanzünder A', 'Brückenanzünder U' oder 'Brückenanzünder HU',

2. gegebenenfalls Länge und Material
der Drähte,

3. Brücken- und Gesamtwiderstand.

(7) 1 Der Hersteller hat für
die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:

1. für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3
und

2. für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.

2 Er hat
die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.

(heute geltende Fassung)