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Änderung § 18b 1. SprengV vom 01.07.2017

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§ 18b 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 18b 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617

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§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b


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Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3. Zulassungszeichen,

4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5. Nettomasse,

6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.