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Änderung § 24 1. SprengV vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 1. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SprengV1ÄndV am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des 1. SprengVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 24 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. 2 Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. 2 Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben. |
(2) 1 Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände | |
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten | 1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten |
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. 2 Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben. |
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