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Zitierungen von § 17 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften ...
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ...
§ 49 1. SprengV (vom 17.06.2017)
... § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab ... 5. April 2015 anzuwenden. (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 ...
Zitat in folgenden Normen
BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV 161 EUR 14 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den ... von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 21. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Wer explosionsgefährliche ... 4 Satz 2 wird aufgehoben. 21. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... --- 1 Im Internet unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 ... --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 (1) Wer explosionsgefährliche ... muss diese nach den Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet sein. § 17 (1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß ... die Wörter „§§ 14 und 16 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „ §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. ... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ... 28. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab ... 5. April 2015 anzuwenden. (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 ... 30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5 ) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern ...
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