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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 01.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils Artikel 1a (aufgehoben) Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Artikel 10 Geltungsbereich Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen Artikel 12 Geldstrafdrohungen Artikel 13 (weggefallen) Artikel 14 Polizeiaufsicht Artikel 15 Verfall Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten Dritter bis Fünfter Abschnitt (Änderungsvorschriften) Artikel 18 bis 287 (Änderungsvorschriften) Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts Artikel 288 Geltungsbereich Artikel 289 Allgemeine Anpassung Artikel 290 Geldstrafdrohungen Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen Artikel 294 Gerichtshilfe Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften Artikel 297 Verbot der Prostitution Achter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe Artikel 299 Geldstrafe Artikel 300 Übertretungen Artikel 301 (weggefallen) Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe Artikel 303 Führungsaufsicht Artikel 304 Polizeiaufsicht Artikel 305 Berufsverbot Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln Artikel 307 Verfall Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung Artikel 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten Artikel 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten Artikel 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten Artikel 315c Anpassung der Strafdrohungen Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern |
Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts Artikel 320 (weggefallen) Artikel 321 (aufgehoben) Artikel 322 Verweisungen Artikel 323 (weggefallen) Artikel 324 Sonderregelung für Berlin Artikel 325 (weggefallen) Artikel 326 Inkrafttreten, Übergangsfassungen | |
Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht | |
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als 1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), | |
2. Einziehung von Gegenständen. | 2. Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches. |
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen 1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und 2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate androhen. | |
Artikel 316h (neu) | Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung |
1 Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. | |
Artikel 316i (neu) | Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern |
1 § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. 2 Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. 3 Artikel 316g bleibt unberührt. |
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