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Artikel 316e - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
(1) 1Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.
(3) 1Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. 2Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. 3Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. 4Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. 5Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2425 m.W.v. 1. Juni 2013
Frühere Fassungen von Artikel 316e EGStGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2013 | Artikel 7 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2425 |
aktuell vorher | 28.12.2012 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2756 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2300 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 316e EGStGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 316e EGStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGStGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Artikel 7 StGBuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 316e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absätzen 2 und 3" die Wörter ... „sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3" eingefügt. 2. Nach Artikel 316e wird folgender Artikel 316f eingefügt: „Artikel 316f ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 4 SiVerwNOG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... 1. Artikel 1a wird aufgehoben. 2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e eingefügt: „Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung ... 2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e eingefügt: „Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2756
Artikel 1 2. EGStGBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... Artikel 316e des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. ...
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