Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
1§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit
§ 66 Absatz 3 Satz 2,
§ 66a Absatz 1 Nummer 1 und
§ 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden.
2Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar.
3Artikel 316g bleibt unberührt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1612
Artikel 2 53. StGBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ... 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt: „Artikel 316i Übergangsvorschrift zum ... I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt: „ Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
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