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Artikel 298 - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe
Artikel 298 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
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Zitierungen von Artikel 298 EGStGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 298 EGStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGStGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 300 EGStGB Übertretungen
... und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 , 299 sind anzuwenden. (2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach ...
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