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Änderung Artikel 316k EGStGB vom 18.03.2021

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Artikel 316k EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 316k EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
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Artikel 316k (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche


vorherige Änderung

 


Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.