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Änderung Artikel 316k EGStGB vom 01.07.2021
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Artikel 316k EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | Artikel 316k EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Text alte Fassung)Artikel 316k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 316k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche |
(Textabschnitt unverändert) Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht. |
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