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Änderung Artikel 296 EGStGB vom 22.09.2021

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Artikel 296 EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.09.2021 geltenden Fassung
Artikel 296 EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften


(Text neue Fassung)

Artikel 296 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden.