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Änderung Artikel 316p EGStGB vom 01.04.2024
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Artikel 316p EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | Artikel 316p EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
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(Text alte Fassung) Artikel 316p (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz |
Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden. |
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