Änderung Artikel 3 EGStGB vom 01.07.2017

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Artikel 3 EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht


(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),

(Text alte Fassung)

2. Einziehung von Gegenständen.

(Text neue Fassung)

2. Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und

2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.



 



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