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Änderung Artikel 3 EGStGB vom 01.07.2017
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Artikel 3 EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | Artikel 3 EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht | |
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als 1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), | |
(Text alte Fassung) 2. Einziehung von Gegenständen. | (Text neue Fassung) 2. Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches. |
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen 1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und 2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate androhen. |
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