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§ 2 - Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) (1. HeilprGDV k.a.Abk.)
G. v. 18.02.1939 RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Artikel 17f G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
- a)
- wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- b)
- wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, *)
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
- e)
- (aufgehoben)
- f)
- wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
- g)
- wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- h)
- wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
- i)
- wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
(2) (nicht belegt)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung des BVerfG und B. v. 1. August 1988 (BGBl. I S. 1587) mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Text in der Fassung des Artikels 17f Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 22. März 2018
Frühere Fassungen von § 2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.03.2018 | Artikel 17f Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 17f Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. HeilprGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. HeilprGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 1. HeilprGDV
... nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ...
§ 10 1. HeilprGDV
... (3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17f PSG III Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
... § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten ...
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