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§ 3 - Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) (1. HeilprGDV k.a.Abk.)
G. v. 18.02.1939 RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Artikel 17f G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5389/a211164.htm