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§ 4 - Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) (1. HeilprGDV k.a.Abk.)

G. v. 18.02.1939 RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Artikel 17f G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 4



(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern ... für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.



 

Zitierungen von § 4 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. HeilprGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. HeilprGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. HeilprGDV
... entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses ( § 4 ...
§ 7 1. HeilprGDV
...  (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß ( § 4 ) zu ...
§ 10 1. HeilprGDV
... 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß ( § 4 ). (4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem ...