Diese Verordnung enthält in Umsetzung von Artikel 1 der
Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 353 S. 79) Übergangsvorschriften für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden und von einem in diesem Gebiet niedergelassenen Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Chemikaliengesetzes anzumelden sind.