Die in §
1 genannten Stoffe dürfen abweichend von §
4 Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden. Für Stoffe, die bereits vor dem 18. September 1981 in diesem Gebiet in den Verkehr gebracht wurden, gilt dies nach Maßgabe der in §
3 Abs. 1 genannten Kommissionsentscheidung.