(1) Für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach §
1, die bereits vor dem 18. September 1981 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden, gilt die Entscheidung 92/3/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Notifikation der zum 18. September 1981 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik im Verkehr befindlichen Chemikalien, die nicht im Verzeichnis nach Artikel 13 der
Richtlinie 67/548/EWG stehen (ABl. EG Nr. L 3 S. 26).
(2) Auf die nach der Kommissionsentscheidung vorzulegenden Unterlagen finden unbeschadet des Artikels 4 Abs. 2 Satz 5 der Kommissionsentscheidung die §§
20 und
20a Abs. 1, 2, 4 und 5 des
Chemikaliengesetzes sowie §
2 der
Prüfnachweisverordnung entsprechende Anwendung. Eine Nachforderung nach Artikel 6 der Kommissionsentscheidung gilt als Nachforderung nach §
20 Abs. 2 des
Chemikaliengesetzes. Soweit die Kommissionsentscheidung auf Bestimmungen von EG-Richtlinien verweist, die in deutsches Recht umgesetzt worden sind, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.
(3) Zuständige deutsche Behörde im Sinne der Kommissionsentscheidung ist die Anmeldestelle nach §
12 des
Chemikaliengesetzes. Die Anmeldestelle beteiligt bei der Bewertung der vorgelegten Unterlagen die Bewertungsstellen in entsprechender Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach §
12 Abs. 2 des
Chemikaliengesetzes.