(1) Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, darf nicht in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, das
- 1.
- über Drittländer, Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 2.
- in Drittländern, Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zubereitet worden ist und von dort
eingeführt oder sonst in das Inland verbracht wird.
§ 2 BSEV Ausnahmen ... Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich ... zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen sein. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich ...
§ 6 BSEV Straftaten ... Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einführt. ...