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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben

§ 2 - BSE-Verordnung (BSEV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 29.03.2000; FNA: 7832-1-22-7 Fleischbeschau
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§ 2 Ausnahmen



(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn

1.
es aus Betrieben im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland stammt, die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,

2.
es im Falle von frischem Fleisch von über neun Monate alten Tieren entbeint wurde und von der Muskulatur alle anhängenden Gewebe einschließlich der sichtbaren Nerven- und Lymphgewebe entfernt wurden,

3.
es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Umsetzung von

a)
Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 29. Juli 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),

b)
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), oder

c)
Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Verbindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25),

zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG Nr. L 113 S. 32), zuletzt geändert durch Entscheidung 98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998 (ABl. EG Nr. L 328 S. 28) (Entscheidung 98/256/EG) mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 gekennzeichnet ist und

4.
jede Sendung von einer durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die im Falle von

a)
Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a,

b)
frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder

c)
Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6

der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen muss; sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein und die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten; es müssen, sofern eine der Kennzeichnungen nach Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter dem Abschnitt I "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen sein.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung

1.
im Falle der Einfuhr von

a)
frischem Fleisch nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe e oder Fleischerzeugnissen nach Artikel 21b Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24 S. 31), oder

b)
Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Artikel 13 Abschnitt I in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder

2.
im Falle des Verbringens aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island nach den nationalen Vorschriften dieser Staaten zur Umsetzung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Regelungen

zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG mit einem Kennzeichen, das nicht mit den sich aus Nummer 1 oder 2 ergebenden Kennzeichen verwechselt werden kann und die für die Kennzeichnung nach § 3 erforderlichen Angaben enthält, gekennzeichnet ist.



 

Zitierungen von § 2 BSE-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BSEV Inverkehrbringen von Fleisch
... nach § 2 Abs. 1, das im Inland über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder ... vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Fleisch nach § 2 Abs. 2 unbeschadet einer über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder ...
Anlage 1 BSEV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern, das über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus nicht behandelt oder zubereitet worden ist, die im Vereinigten Königreich und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden