Fleisch nach §
2 Abs. 1, das im Inland über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zubereitet wurde, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung nach §
10 Abs. 1 Nr. 2 der
Fleischhygiene-Verordnung zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG unmittelbar oder auf der Umhüllung oder Verpackung mit der Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 gekennzeichnet ist. Bei Fleisch nach Satz 1, das im Einzelhandel Verkehr den in lose gebracht wird, ist die Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" deutlich sichtbar auf einem Schild, auch Preisschild, auf oder neben dem Fleisch anzubringen, wenn es auf Grund der Zubereitung oder Behandlung des Fleisches nicht unmittelbar auf dem Fleisch angebracht werden kann. Wird Fleisch nach Satz 1 in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht, so ist die Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit solche nicht ausgelegt oder ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Fleisch nach §
2 Abs. 2 unbeschadet einer über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinausgehenden Behandlung oder Zubereitung im Inland.