(1) Frisches Fleisch von Rindern, das
- 1.
- aus einem Betrieb nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 8 Buchstabe a oder Nr. 9 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung oder
- 2.
- im Falle der Einfuhr über eine Grenzkontrollstelle im Inland und dem anschließenden Verbringen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einem Betrieb nach Absatz 3 Nr. 1 behandelt oder zubereitet oder über das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeführt werden soll, darf nur in einem amtlich verplombten Transportmittel und nur begleitet von einer Bescheinigung nach Absatz 2 befördert werden. Die Plombe darf nur zur Durchführung amtlicher Untersuchungen entfernt werden.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 muss im Falle von
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch den amtlichen Tierarzt ausgestellt sein und die Angaben entsprechend den Abschnitten I, II und III des Musters der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 2.1 der Fleischhygiene-Verordnung enthalten und
- 2.
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle durch Beglaubigung einer Kopie der die Sendung bei der Einfuhr begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
(3) Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachtet wurden, darf von dort nur in das Inland verbracht werden, wenn
- 1.
- es im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nur in Betrieben behandelt oder zubereitet wurde, die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,
- 2.
- es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Umsetzung von
- a)
- Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,
- b)
- Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder
- c)
- Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Verbindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG
mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gekennzeichnet ist,
- 3.
- es in Transportmitteln in das Inland verbracht und zum Bestimmungsort befördert wird, die von der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verplombt wurden und
- 4.
- jede Sendung von einer durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 begleitet ist.
(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muss im Falle von
- 1.
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a,
- 2.
- frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder
- 3.
- Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6
der
Fleischhygiene-Verordnung entsprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sendungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der Artikel 9 bis 13 der Entscheidung
98/256/EG erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung
98/256/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten und es müssen, sofern eine der Kennzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage
2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter dem Abschnitt I "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen sein.