Wer Fleisch von Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in den Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde abweichend von §
12 Abs. 4 Satz 2 der
Fleischhygiene-Verordnung die voraussichtliche Ankunftszeit mindestens einen Werktag vorher bei jeder Sendung mitzuteilen.