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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben
§ 6 - BSE-Verordnung (BSEV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 29.03.2000; FNA: 7832-1-22-7 Fleischbeschau
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Geltung ab 29.03.2000; FNA: 7832-1-22-7 Fleischbeschau
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§ 6 Straftaten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einführt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Zitierungen von § 6 BSE-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BSEV Ordnungswidrigkeiten
... Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des ... § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des ...
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