Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben

§ 7 - BSE-Verordnung (BSEV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 29.03.2000; FNA: 7832-1-22-7 Fleischbeschau
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.

(2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 frisches Fleisch von Rindern befördert,

2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 eine Plombe entfernt oder

3.
§ 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.



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