(1) Wer eine in §
6 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 frisches Fleisch von Rindern befördert,
- 2.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Plombe entfernt oder
- 3.
- § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.