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Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)
G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1314
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 (Änderungsvorschriften)
Artikel 2 Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(gesamter Text siehe Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer)
Artikel 3 bis 8 (Änderungsvorschriften)
Artikel 3 bis 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Artikel 9 Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 2, 8 und 9 treten am 1. Juli 1991, Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 1992 in Kraft.
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