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Änderung § 4 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

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§ 4 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 4 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Beteiligte


(Text neue Fassung)

§ 4 Beteiligte, Anregende


vorherige Änderung

1 Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter. 2 Die Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.



(1) 1 Beteiligte sind in einem Verfahren:

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller,

2.
die Urheberin oder der Urheber und

3.
die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.

2 Bei digitalen Diensten sind zusätzlich
die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.