Änderung § 2 DVO-JuSchG vom 14.05.2024

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§ 2 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 2 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beginn des Verfahrens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. 2 Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Telemedienangeboten beigefügt werden. 3 Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. 2 Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei digitalen Diensten mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Angeboten der digitalen Dienste beigefügt werden. 3 Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.

(2) 1 Die Anregung auf Aufnahme eines Mediums in die Liste soll schriftlich begründet werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. 4 Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt werden.



(heute geltende Fassung) 
 



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