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Änderung § 15 DVO-JuSchG vom 14.05.2024
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§ 15 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 15 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Mitteilungspflichten | |
(1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird ein Telemedium in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit. (3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen. | (Text neue Fassung) (2) Wird ein digitaler Dienst in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit. (3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der digitalen Dienste *) anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 2 G. v. 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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