Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 DVO-JuSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV am 29. November 2022 und Änderungshistorie der DVO-JuSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 4 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Beteiligte


(Text neue Fassung)

§ 4 Beteiligte, Anregende


vorherige Änderung

1 Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter. 2 Die Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.



(1) 1 Beteiligte sind in einem Verfahren:

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller,

2.
die Urheberin oder der Urheber und

3.
die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.

2 Bei
Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)