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Änderung § 9 DVO-JuSchG vom 29.11.2022
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§ 9 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 9 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch solche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. 2 Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. (2) 1 Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Bundesprüfstelle. 2 Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3 Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen. (3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend 1. die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und 2. mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden a) die hinzugezogenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter, b) weitere Bedienstete der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die durch Protokollierung oder andere Handlungen die Erstellung der schriftlichen Entscheidung unterstützen und c) Personen, die der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. 2 Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. (2) 1 Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. 2 Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3 Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Absatz 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen. |
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