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Änderung § 13 DVO-JuSchG vom 29.11.2022
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§ 13 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 13 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Führung und Veröffentlichung der Liste | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. 2 Für fortlaufende Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen. (2) 1 Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. 2 Dies gilt auch für die den Teilen A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003 bei der Bundesprüfstelle geführten Liste. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. 2 Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste. |
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