Änderung § 4 DVO-JuSchG vom 14.05.2024

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§ 4 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 4 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beteiligte, Anregende


(1) 1 Beteiligte sind in einem Verfahren:

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,

2. die Urheberin oder der Urheber und

3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.

(Text alte Fassung)

2 Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(Text neue Fassung)

2 Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.



(heute geltende Fassung) 



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