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Änderung § 14 DVO-JuSchG vom 14.05.2024

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§ 14 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 14 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nur dann keine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn diese hierüber bereits entschieden und die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien benachrichtigt hat.

(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen ein.

(3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Kommission für Jugendmedienschutz neben Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Listenaufnahme von Telemedien auch über damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereignisse.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat vor der Entscheidung über die Aufnahme eines digitalen Dienstes in die Liste nur dann keine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn diese hierüber bereits entschieden und die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien benachrichtigt hat.

(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines digitalen Dienstes in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen ein.

(3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Kommission für Jugendmedienschutz neben Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Listenaufnahme von digitalen Diensten auch über damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereignisse.

(heute geltende Fassung)