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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 1 - Qualitätsnormenverordnung Blumen (BlumQNormV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.1971 BGBl. I S. 1815; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.02.1972; FNA: 7849-2-2-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1 Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere



In Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 8) genanntes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt nicht für Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.

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Zitierungen von § 1 Qualitätsnormenverordnung Blumen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BlumQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlumQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BlumQNormV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die ...