Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 4 - Qualitätsnormenverordnung Blumen (BlumQNormV k.a.Abk.)
V. v. 12.11.1971 BGBl. I S. 1815; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.02.1972; FNA: 7849-2-2-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
|
Geltung ab 20.02.1972; FNA: 7849-2-2-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
|
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
- a)
- als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert oder
- b)
- in dritte Länder ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
- a)
- als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
- b)
- aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in dritte Länder ausführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.
Zitierungen von § 4 Qualitätsnormenverordnung Blumen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BlumQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlumQNormV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BlumQNormV Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/541/a6971.htm