(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
- a)
- als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert oder
- b)
- in dritte Länder ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
- a)
- als Händler Erzeuger als unmittelbar oder auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
- b)
- aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in dritte Länder ausführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
1 Abs. 3 Nr. 2 des
Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen §
1 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.