(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten sachverständigen Stelle kostenfrei das zu zertifizierende Produkt, die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen und Rechte sowie die nach §
1 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer des Verfahrens hat er das Bundesamt und die vom Bundesamt beauftragte sachverständige Stelle kostenfrei durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen. Notwendige, produktbezogene Einweisungen oder Schulungen des mit der Prüfung, Bewertung und Zertifizierung befaßten Personals sind vom Antragsteller kostenfrei durchzuführen.
(2) Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 die notwendige Mitwirkung etwaiger Lizenzgeber und Hersteller sicherzustellen.