§ 3 Sicherheitskriterien
Der Bundesminister des Innern macht die vom Bundesamt festgelegten Sicherheitskriterien im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, es sei denn, daß dadurch die Sicherheit bestimmter Produktkategorien beeinträchtigt wird oder die Sicherheitskriterien als Verschlußsache eingestuft sind. Das Bundesamt gibt nicht bekanntgemachte Sicherheitskriterien Herstellern, Vertreibern und sachverständigen Stellen bekannt, wenn diese gegenüber dem Bundesamt ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung notwendiger Sicherheitsvorkehrungen nachweisen.
interne Verweise§ 1 BSIZertV Antrag ... Anschrift des Antragstellers, Datum, 2. Angaben über die nach § 3 anzuwendenden Sicherheitskriterien und die angestrebte Bewertungsstufe, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5410/a74372.htm