Ist das Sicherheitszertifikat erteilt, so sind je eine Ausfertigung der nach §
1 eingereichten Unterlagen, der Prüfbericht einschließlich der Dokumentation des Prüfablaufs, das Sicherheitszertifikat sowie die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide beim Bundesamt zu verwahren. Die Rückgabe des geprüften Produkts an den Antragsteller erfolgt am Ort der Prüfung. Das Bundesamt kann mit dem Antragsteller vereinbaren, daß das geprüfte Produkt verwahrt wird.