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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 2 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 2 Umfang und Inhalt der Genehmigung



(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden.

(2) Die Instandhaltung, Änderung und Prüfung von Luftfahrtgerät ist nur in den hierfür genehmigten Betriebsstätten zulässig. Die Instandhaltung gemäß JAR-145.75 (c) bleibt hiervon unberührt.



 

Zitierungen von § 2 1. DV LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. DV LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 1. DV LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten ...