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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 3 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 3 Antragstellung



(1) Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Der Antrag auf Genehmigung oder auf Änderung der Genehmigung erfolgt auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise. Dem Antrag sind Kopien des Instandhaltungsbetriebshandbuchs bzw. dessen Änderungen in erforderlicher Anzahl beizufügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Es ist berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzuführen.

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Zitierungen von § 3 1. DV LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. DV LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 1. DV LuftGerPV Instandhaltungsbetriebshandbuch
... die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten: 1. einen Organisationsplan des Betriebs; 2. Festlegung ...