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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben
§ 5 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 5 Lizenziertes technisches Personal
(1) Betriebe nach § 13 LuftGerPV haben ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. Die Freigabe von Luftfahrzeugen in Betrieben nach § 13 LuftGerPV muß durch freigabeberechtigtes Personal nach JAR-66 erfolgen. Dabei können die Übergangsbestimmungen zu JAR-66.3 (deutsch) angewendet werden.
(2) Bei nach § 18 LuftGerPV genehmigten Betrieben sind die technischen Prüfungen durch Prüfer von Luftfahrtgerät durchzuführen. Dabei kann geeignetes Werkstättenpersonal unter Aufsicht dieses Prüfpersonals tätig werden.
(3) Das freigabeberechtigte Personal bzw. die Prüfer von Luftfahrtgerät haben sich mit allen Unterlagen vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Stehen diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen insoweit entsprechende Arbeiten nicht übernommen werden.
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