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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 9 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 9 Instandhaltungsbetriebshandbuch



(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70.

(2) Für nach § 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten:

1.
einen Organisationsplan des Betriebs;

2.
Festlegung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs für das leitende und technische Personal;

3.
Beschreibung von Verfahren, soweit angewandt, über

a)
die Durchführung der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und kleiner Änderungen;

b)
die Durchführung der Grund- und Teilüberholungen, der großen Reparaturen und großen Änderungen;

c)
die Bescheinigung der Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;

d)
die Führung der Prüfaufzeichnungen;

e)
Auswertung der Wägungen an Luftfahrzeugen;

f)
die Lagerhaltung und die Ersatzteilbeschaffung;

g)
die Vergabe von Arbeiten an andere Stellen;

h)
vertragliche Beziehungen zu Luftfahrtunternehmen und Herstellern von Luftfahrtgerät;

i)
die Prüfprogramme und Prüfverfahren;

4.
Qualitätsmanagement-Verfahren.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.



 

Zitierungen von § 9 1. DV LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 1. DV LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 1. DV LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt, 5. entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...