Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 10 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 10 Feststellung der Lufttüchtigkeit



(1) Eine Genehmigung nach § 13 LuftGerPV für die gesamte Instandhaltung (Base Maintenance) schließt die Genehmigung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und deren Bescheinigung sowie zur Durchführung und Bescheinigung der Instandhaltungsprüfungen von entsprechend im Genehmigungsumfang enthaltenem Luftfahrtgerät mit ein. Dies umfaßt auch nicht gewerblich betriebene Luftfahrzeuge.

(2) Ein Luftfahrtunternehmen, welches gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung nach § 13 LuftGerPV ist, kann auf Antrag zur Durchführung der Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV ermächtigt werden.

(3) Die nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen vom § 11 Abs. 2 LuftGerPV abweichende Zeiten von Instandhaltungsprüfungen festlegen.



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