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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 13 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

1.
ohne die erforderliche Genehmigung Instandhaltung, Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt,

2.
entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten Betriebsstätten durchführt,

3.
eine in § 4 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet,

4.
entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt,

5.
entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.