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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben
§ 13 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
- 1.
- ohne die erforderliche Genehmigung Instandhaltung, Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten Betriebsstätten durchführt,
- 3.
- eine in § 4 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet,
- 4.
- entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5413/a254497.htm