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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 2 Leistungsgrundsatz
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.
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