Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
|

§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit



(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Mitarbeitergespräche,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung.

Die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann eröffnet werden. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch jahrelange Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.

(2) Über die Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und Satz 3 bezeichneten Maßnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.