(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
- 1.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von zwei Jahren oder
- 2.
- im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren
bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.
(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder einer Landespolizei eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.
(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Durch Teilnahme an der für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes eingerichteten Laufbahnausbildung werden die Beamtinnen und Beamten ausgebildet. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Zeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des höheren Polizeivollzugsdienstes zurückgelegt werden. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab.
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bei erfolgloser Teilnahme kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932