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§ 19 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 19 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn

1.
des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,

2.
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 18 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit zu leisten.

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Zitierungen von § 19 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PolBTLV Übergangsregelungen
... und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in ... und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in ...